Aufgaben der Wehrleitung - FFW Neukirchen / Erzgeb.

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Aufgaben der Wehrleitung

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Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Neukirchen 


Kamerad Uwe Grünzig (Wehrleiter)  führt die Freiwillige Feuerwehr Neukirchen seit dem Jahre 2000. Vertreten wird er von Thomas Baldauf (Leiter der aktiven Abteilung / Einsatzabteilung). Die Feuerwehren der Gemeinde Neukirchen sind als Einrichtung der Gemeinde öffentliche Feuerwehren ohne eigene Rechtspersönlichkeit und unterstehen in der Verwaltungshierarchie dem Bürgermeister der Gemeinde Neukirchen.

Die Aufgaben des Wehrleiters sind vielschichtig: Er repräsentiert die Feuerwehr nach außen. Er führt die Arbeiten und Interessen der ehrenamtlichen Feuerwehrleute zusammen. Somit ist er auch für die stetige Weiterentwicklung der Feuerwehr verantwortlich.

Zu den Aufgaben der Wehrleitung zitieren wir hier den §12 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Neukirchen i. d. Fassung vom 30.09.1999:

" §12 Wehrleitung"

(1) Leiter der Feuerwehr ist der Wehrleiter, Stellvertreter ist der Leiter der aktiven Abteilung. Leiter und Stellvertreter bilden die Wehrleitung.


(2) Die Wehrleitung wird in geheimer Wahl gem. § 15 Abs.5 gewählt.


(3) Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und Abs.10 SachsBrandSchG erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.


(4) Der Wehrleiter und sein Stellvertreter sind nach der Wahl vom Gemeinderat zu berufen.


(5) Der Wehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragten. Kommt innerhalb eines Monats nach frei werden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Wehrleiter oder Stellvertreter ein.


(6) Der Wehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der von ihm geleiteten Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus.


Er hat insbesondere
- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend der
  Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit von Feuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
- dafür zu sorgen, dass jährlich mindestens 24 Dienste durchgeführt werden,
- die Dienst- und Ausbildungspläne aufzustellen und dem Feuerausschuss vorzulegen,
- die Tätigkeit der Unterführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr   hinzuwirken,
- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen   Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
- bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des
  Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und
- Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.


(7) Der Bürgermeister kann den Wehrleitern weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen

(8) Die Wehrleiter haben den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und  brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Sie sind zu den Beratung in der  Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.


(9) Der stellvertretende Wehrleiter hat den Wehrleiter bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.


(10) Die Wehrleiter und ihre Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des jeweiligen Feuerausschusses abberufen werden."


Retten - Löschen - Bergen - Schützen / 365 Tage im Jahr / 24 Stunden täglich
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